Der Gesetzgeber hat im Straßenverkehrsgesetz neben den für die herkömmliche Blutprobe maßgeblichen "Gefahrengrenzwerten" entsprechende Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt und damit die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher Messungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen.
Der BGH hat entschieden, dass der gewonnene Atemmesswert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Der Gesetzgeber hatte auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die AAK-Grenzwerte so festgesetzt, dass sie den Promille-Grenzwerten "einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge" entsprechen, so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Damit sei der Ausgleich für verfahrensmäßige Messungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Ausnahme sei, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestünden oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen habe.
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