Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Peter Feldkamp
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Fahreignungsregister
Das Tattagprinzip ist nunmehr gesetzliche Regelung. Danach „ergeben“ sich Punkte immer am Tag der letzten Übertretung, sofern deswegen später eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Im Ergebnis bedeutet das, dass zum Stichtag sich ergebende Punkte die entsprechende führerscheinrechtliche Konsequenz auslösen, unabhängig von späteren Änderungen des Punktestandes.
1-3 Punkte: Diese erste Stufe wird Vormerkungsphase genannt. Nichts geschieht nach außen.
4-5 Punkte: Die Führerscheinstelle spricht eine Verwarnung aus. Eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist möglich (mit Reduzierung von 1 Punkt).
6 oder 7 Punkte: Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (keine Punktereduzierung).
8 Punkte: Die Fahrerlaubnis wird entzogen. In der Regel für 6 Monate. Diese wird erst wieder erteilt, wenn ein positives MPU-Gutachten (Idiotentest) vorgelegt wird.
Alle 5 Jahre kann man ein freiwilliges Fahreignungsseminar besuchen. Dieses führt zu einem Rabatt von nur noch 1 Punkt (siehe oben). Die Anordnung eines Fahreignungsseminars wird es nicht mehr geben.
Tilgungsfrist Tilgungshemmung:
Eintragungen die nach dem 1. Mai 2014 erfolgen, hemmen die Tilgung von vorherigen Eintragungen grundsätzlich nicht mehr.
· Für alle Eintragungen, welche mit 1 Punkt gezählt werden, beträgt die starre Tilgungsfrist 2 Jahre und 6 Monate.
· 2 Punkte (Bußgeldsachen die mit einem Regelfahrverbot bedroht sind und Straftaten, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen), werden erst nach 5 Jahren getilgt.
· Für alle Straftaten, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.
Voraussetzung für die Eintragung im Fahreignungsregister
Der Verstoß muss in der Anlage 13 zur FeV erfasst sein oder es erfolgt eine Verurteilung mit einer Führerscheinmaßnahme oder es werden mindestens 60,00 EUR Bußgeld verhängt.
Bitte beachten Sie, dass alle Angaben ohne Gewähr sind!
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