Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie gilt aber nicht für Mofa- und Moped-Führerscheininhaber (Klasse 4 oder 5). Für sie beginnt die Probezeit erst, wenn ihre Fahrerlaubnis auf eine höhere Klasse erweitert wird. Die Bewährungsprobe gilt als nicht bestanden, wenn sich der Führerscheininhaber in dieser Zeit im Straßenverkehr etwas zu schulden kommen läßt. Allerdings werden nur solche Verkehrsdelikte herangezogen, die mit Bußgeld geahndet werden und im Flensburger Verkehrszentralregister einzutragen sind.

Bereits ein erster schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln, wozu alle Straftaten zählen, aber auch schwere Ordnungswidrigkeiten wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h, haben verwaltungsrechtliche Konsequenzen:

Der Fahranfänger muß auf eigene Kosten eine Nachschulung absolvieren, die nur von bestimmten Fahrschulen durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der Führerschein-Neuling zwei leichtere Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Nimmt er nicht an der Nachschulung teil, so entzieht ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Mit dieser Maßnahme erlischt nicht nur die Klasse, mit der er die Verkehrsverstöße begangen hat, sondern die gesamte Fahrerlaubnis.

Fahranfänger, die bereits eine Nachschulung absolviert haben und in der restlichen Probezeit einen weiteren schwerwiegenden oder zwei leichtere Verstöße begehen, müssen eine neue Führerscheinprüfung machen.

Bewährt sich der Betreffende nicht, wird die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängert. Die im Zuge der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossene Neuregelung sieht als erste Maßnahme bei Nichtbestehen der Probezeit ein Aufbauseminar vor. Bei einem weiteren Verstoß erteilt die Behörde eine schriftliche Verwarnung, die mit der Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung verbunden ist. Begeht der Betroffene danach ein weiteres Verkehrsdelikt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung ist dann frühestens drei Monate nach Entziehung der Fahrerlaubnis und unter Nachweis einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich.

Deshalb: Beauftragen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt, wenn Sie einen Anhörungsbogen (Bußgeldverfahren) oder ein Ermittlungsschreiben (Strafverfahren) erhalten. Machen Sie - vor Rücksprache mit einem Anwalt - nie eine Aussage bei der Polizei!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp Berlin

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