Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Wer sein Auto verkehrsbehindernd parkt und glaubt, mit einem Zettel in der Windschutzscheibe habe er genug getan um erreichbar zu sein, geht ein beträchtliches Risiko ein. Die Polizei oder die Ordnungsbehörde muss nämlich keine intensiven Nachforschungen nach dem Fahrer betreiben, bevor sie das falsch parkende Auto abschleppen lässt. Dies geht aus einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hervor.

Ein im Auto liegender, vorgefertigter Zettel mit der Information "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" und die Angabe einer Handy-Nummer genügt nach Ansicht der Hamburger Verwaltungsrichter nicht. Sie halten diesen Hinweis für zu vage. Auch eine schriftliche Zusicherung wie "komme in einer Minute" reicht dem OVG nicht aus. Die Beamten sind auf keinen Fall verpflichtet, einen Falschparker in der obersten Etage eines mehrstöckigen Hauses oder in größerer Entfernung vom Parkplatz aufsuchen. Als ausreichend, um ein Abschleppen zu vermeiden, betrachteten die Richter den konkreten Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers samt Telefonnummer in "unmittelbarer Nähe" des abgestellten Wagens. Wenn er dort erreichbar ist, werden ihm noch fünf Minuten Wegezeit zugebilligt. Alles andere führt zum Abschlepphaken. So auch im entschiedenen Fall, in dem die Polizei nach Ansicht der Richter zu Recht auf eine vorherige Benachrichtigung des Falschparkers verzichtet hat (OVG 3 BF 429/00).

Rechtsanwalt Peter Feldkamp Berlin

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