Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Geschädigte können ihre Schadensersatzansprüche seit 2003 im Heimatland bei einem dort ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen.
Wird z.B. ein deutscher Tourist mit seinem deutschen Fahrzeug in Rom in einen Unfall verwickelt, den der italienische Fahrer eines in Italien zugelassenen Fahrzeuges verschuldet hat, sind die Ansprüche des deutschen Touristen von einem Regulierungsbeauftragten der italienischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland zu regulieren. Der Zentralruf der Autoversicherer benennt anhand des ausländischen Kennzeichens den Versicherer und dessen Regulierungsbeauftragten. Die Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg übernimmt die Funktion einer Entschädigungsstelle, die in die Regulierung eintritt, wenn ein Repräsentant nicht benannt oder die Regulierung über bestimmte Fristen hinaus verzögert wird.
Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Regulierung kann eine Klage jedoch nur in dem Staat erhoben werden, in dem sich der Unfall ereignete.

ABER: Es gilt das Regulierungsrecht des jeweiligen Staates, in dem der Unfall stattfindet. Hatten Sie in Litauen einen Unfall, erhalten Sie den Betrag, den die Reparatur Ihres Fahrzeuges in Litauen kostet (natürlich viel weniger als in Deutschland). Außergerichtliche Anwaltskosten gibt es auch nicht, keinen Mietwagenersatz, keinen Nutzungsausfall usw. .

Rechtsanwalt Peter Feldkamp Berlin

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