Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Ab dem 1. Mai 2014 heißt das Verkehrszentralregister Fahreignungsregister. 

Das Tattagprinzip ist nunmehr gesetzliche Regelung. Danach „ergeben“ sich Punkte immer am Tag der letzten Übertretung, sofern deswegen später eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Im Ergebnis bedeutet das, dass zum Stichtag sich ergebende Punkte die entsprechende führerscheinrechtliche Konsequenz auslösen, unabhängig von späteren Änderungen des Punktestandes.

 

1-3 Punkte: Diese erste Stufe wird Vormerkungsphase genannt. Nichts geschieht nach außen.

4-5 Punkte: Die Führerscheinstelle spricht eine Verwarnung aus. Eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist möglich (mit Punktereduzierung).

6 oder 7 Punkte: Verwarnung und  Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (keine Punktereduzierung).

8 Punkte: Die Fahrerlaubnis wird entzogen.  In der Regel für 6 Monate. Diese wird erst wieder erteilt, wenn ein positives MPU-Gutachten (Idiotentest) vorgelegt wird.

 

Alle 5 Jahre kann man ein freiwilliges Fahreignungsseminar besuchen. Dieses führt zu einem Rabatt von nur noch 1 Punkt (siehe oben). Die Anordnung eines Fahreignungsseminars wird es nicht mehr geben.

 

Für folgende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gibt es keine Punkte mehr:

 

Straftaten:

·         Beleidigung im Straßenverkehr

·         Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

·         Kennzeichenmissbrauch

·         fahrlässige Körperverletzung

·         fahrlässige Tötung

·         Nötigung im Straßenverkehr

Ordnungswidrigkeiten:

·         unberechtigtes Befahren der Umweltzone

·         Verstoß gegen Kennzeichenregelungen

·         Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage

·         Parken in Feuerwehreinfahrt

·         Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot LKW

 

Tilgungsfrist Tilgungshemmung:


Eintragungen die nach dem 1. Mai 2014 erfolgen, hemmen die Tilgung von vorherigen Eintragungen grundsätzlich nicht mehr.

·         Für alle Eintragungen, welche mit 1 Punkt gezählt werden, beträgt die starre Tilgungsfrist 2 Jahre und 6 Monate.

·         2 Punkte (Bußgeldsachen die mit einem Regelfahrverbot bedroht sind und Straftaten, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen), werden erst nach 5 Jahren getilgt.

·         Für alle Straftaten, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.

 

Voraussetzung für die Eintragung im Fahreignungsregister


Der Verstoß muss in der Anlage 13 zur FeV erfasst sein oder es erfolgt eine Verurteilung mit einer Führerscheinmaßnahme oder es werden mindestens 60,00 EUR Bußgeld verhängt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger   Peter Feldkamp Berlin 

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