Wenn eine Straftat im Straßenverkehr begangen wurde (z. B. Unfallflucht, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit), stellt sich die Frage, ob die Haftpflichtversicherung für den Schaden, der vom Versicherungsnehmer verursacht wurde, aufkommen muss oder ob der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfällt.
Die Frage stellt sich zwar häufig, kann jedoch nicht grundsätzlich für alle Fälle beantwortet werde. Zum einen sind die Fallkonstellationen zu unterschiedlich zum anderen kommt es auf den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen an, die sehr unterschiedlich sein können.
Allgemein kann gesagt werden, dass durch die Verwirklichung eines Straftatbestandes im Straßenverkehr der Versicherungsschutz gefährdet sein kann. Tendenziell kann gesagt werden, je älter der Versicherungsvertrag, desto besser. In den neueren Verträgen entfällt häufig der Versicherungsschutz ganz, wenn gegen Strafvorschriften im Straßenverkehr verstoßen wird.
In der letzten Jahren wurde der Versicherungsmarkt liberalisiert, was die Versicherungen nutzen, ihre Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten zu ändern (z.B. bei Trunkenheitsfahrten).
In der Praxis wird dann folgendermaßen verfahren: Die Versicherung zahlt die Dritten entstandenen Schäden und nimmt anschließend den Versicherungsnehmer in Regreß.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp Berlin