Rechtsanwalt Peter Feldkamp

In Sexualstrafsachen besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren zu verhelfen. Unter beiden Gesichtspunkten ist es wichtig, dass dem wahren Opfer kein weiterer unnötiger Schaden entsteht: die Rücksichtnahme auf das tatsächliche Opfer wird im Strafverfahren honoriert. Wichtig ist es, sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben in den letzten Jahren mehrfache Änderungen in Tatbestand und Rechtsfolge erfahren. Sie sind in den §§ 174 – 184f StGB geregelt. Ein paar Beispiele: 

Sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind unter 14 Jahren werden als sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft. Besteht die sexuelle Handlung in einem Eindringen in den Körper (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr u.a.), liegt ein besonders schwerer Fall § 176 a StGB, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. 

Sexueller Missbrauch an Jugendlichen unter 16 Jahren ist nach §182 StGB strafbar, wenn für die Handlung gezahlt wird oder eine Zwangslage ausgenutzt wird.

Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) liegt vor, wenn sexuelle Handlungen durch Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage vorgenommen werden. Kommt es dabei zu einem Eindringen in den Körper, liegt eine Vergewaltigung vor, die eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vorsieht. Führt der Täter eine Waffe oder ein sonstiges gefährliches Werkzeug bei sich, liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren. Wird eine Waffe eingesetzt , liegt die Mindeststrafe bei 5 Jahren (auch wenn das Opfer in die Gefahr des Todes gebracht wird oder körperlich schwer misshandelt wird, kann sich die Mindeststrafe erhöhen).

Die Verbreitung pornographischer Schriften stellt § 184 StGB unter Strafe. Dazu zählen auch Fotos, Videos, Dateien u.a. § 184b StGB wurde im November 2008 erheblich geändert und verschärft. Für das Verbreiten, öffentliche Ausstellen (z.B. Internet) u.ä. von kinderpornographischen Schriften gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten. Aufgrund der Gesetzesverschärfung werden diese Straftaten praktisch nicht mehr eingestellt. 

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin

 

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