Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Grundsätzlich JA !

Kosten für die Strafverteidigung sind als Erwerbsausgaben anzuerkennen, wenn der Tatvorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst war. Auf die tatsächliche Strafbarkeit des Verhaltens kommt es nicht an.

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil gefällt, das Strafverteidigern quasi als Werbeargument für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit dienen könnte. Dem BFH-Urteil zufolge können die Kosten für die Strafverteidigung unter Umständen steuerlich absetzbar sein. Ein Geschäftsführer eines Unternehmens sah sich in zwei gesonderten Verfahren unterschiedlichen Tatvorwürfen ausgesetzt. In einer Sache wurde ihm Anstiftung zur Untreue vorgeworfen, weil er Firmenmitarbeiter dazu veranlasst hatte, unrichtige Belege auszustellen, was sich zugunsten seines Arbeitgebers auswirkte. 1n einem zweiten Strafprozess wurde ihm vorgeworfen, Geschäftsanteile der Gesellschaft, für die er Geschäftsführer war, zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben zu haben. Die Strafverteidigerkosten für beide Verfahren machte er einkommenssteuermindernd geltend. Das Finanzgericht Berlin ließ das nicht gelten und verwies darauf, dass Strafverteidigerkosten nur dann Erwerbsaufwendungen darstellen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

Der darauf hin mit der Sache befasste Bundesfinanzhof pflichtete diesem Grundsatz bei, mahnte aber gleichzeitig eine getrennte Betrachtung der beiden Strafprozesse an. Bezüglich des Kaufs eines Gesellschaftsanteils der Gesellschaft unter Wert stellte der BFH fest, dass es sich hierbei um ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an der GmbH, handelt. Eine Anerkennung der Strafverteidigerkosten als Erwerbsaufwendungen scheide deshalb aus. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung scheide ebenfalls aus, so der BFH. Beruhen die Strafverteidigerkosten, wie im vorliegenden Fall, auf einer Honorarvereinbarung, so führten sie nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

Bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung zur Untreue bejahten die Münchner Richter allerdings eine Anerkennung der Verteidigerkosten als Erwerbsaufwendungen. Sie führten dazu aus, dass das Finanzgericht auch diesbezüglich richtigerweise darauf abgestellt hatte, ob der Steuerpflichtige die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen habe. Die erstinstanzliche Begründung für die steuerliche Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen, ließ der BFH allerdings nicht gelten. Nach seiner Auffassung kommt es für den Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an. Da es hier einzig und allein auf den beruflichen Zusammenhang ankam und die obersten Finanzrichter diesen bejahten, waren die Verteidigerkosten entsprechend als Erwerbsaufwendungen anzuerkennen.

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Az.: VI R 42104/ und 
Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin

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