Rechtsanwalt Peter Feldkamp

In Strafsachen unterscheidet man zwischen der Verjährung von Straftaten und der Verjährung der Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen. Es gibt je nach Straftat unterschiedliche Verjährungsfristen. Es gibt also die  Strafverfolgungsverjährung und die Strafvollstreckungsverjährung.

Die Strafverfolgungsverjährung beginnt sobald die Straftat beendet wurde.  Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen. Je nach Straftat bestehen unterschiedliche Fristen, innerhalb derer eine Bestrafung möglich ist.

Völkermord (§ 220a StGB) und Mord (§ 211 StGB) verjähren nicht. Konkret betragen die einzelnen Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 20 Jahre bei Taten, die mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr (z.B. Raub) bis zu fünf Jahren bedroht sind, drei Jahre bei den übrigen Taten.

Die Verjährung kann unterbrochen werden, die Verjährungsfrist läuft dann nicht weiter. Dies kann sein aufgrund einer Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder die erste Beschuldigtenvernehmung, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung oder einen Haftbefehl,  die Anklageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens und den Erlass eines Strafbefehls. Nach jeder dieser Unterbrechungshandlungen beginnt die Verjährung von neuem. Die endgültige Strafverfolgungsverjährung tritt nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ein.

Sobald das Urteil rechtskräftig ist, beginnt die Vollstreckungsverjährung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp Berlin

 

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