Gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen steht dem Angeklagten/Verurteilten das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung.
Diese kann allgemein eingelegt werden. Dies führt dazu, dass es vor dem übergeordneten Gericht, dem Landgericht, eine neue Hauptverhandlung gibt, zu der alle in der I. Instanz geladenen Zeugen wiederum gehört werden können. In der II. Instanz vor dem Landgericht wird die Sache vor einer Kammer verhandelt, die mit mehreren Richtern besetzt ist.
Die Berufung kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Das bedeutet, dass es in der II. Instanz nur noch um die verhängte Strafe geht (z.B. Bewährung oder keine Bewährung).
Kann eine höherer Strafe verhängt werden?
Wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, kann es keine höhere Strafe geben. Für den Angeklagten entstehen "nur" höhere Kosten aufgrund der Durchführung des Berufungsverfahrens. Aus der Geldstrafe kann keine Freiheitsstrafe werden! Es gilt das Verschlechterungsverbot.
Hat aber auch oder nur die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, dann ist auch das Resultat der Hauptverhandlung wieder völlig offen. Es kann dann auch eine höhere Strafe verhängt werden.
Gegen das Berufungsurteil gibt es das Rechtsmittel der Revision!
Wird in der I. Instanz vor dem Landgericht verhandelt, kann gegen das Urteil des Landgerichtes keine Berufung eingelegt werden. Gegen Urteile des Landgerichtes kann nur die Revision eingelegt werden.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp Berlin