Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Es handelt sich um einen Antrag, rechtskräftige Urteile bzw. Strafen zur Bewährung auszusetzen, zu erlassen, umzuwandeln oder zu mindern. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis in einem Einzelfall. Das Gnadengesuch ist ein Akt des Wohlwollens und hebt Strafen auf.

Wird erstmals ein Gnadengesuch gestellt, nachdem die Ladung zum Strafantritt in der JVA zugestellt wurde, so hat das Gnadengesuch aufschiebende Wirkung. D.h., die Haft muss zunächst nicht angetreten werden. Bis über das Gnadengesuch entschieden wird, können mehrere Monate vergehen (gilt für die Berliner Gnadenordnung). In Brandenburg hat das Gnadengesuch z.B. keine aufschiebende Wirkung!

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger  Feldkamp, Berlin

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