Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Im Strafgesetzbuch (StGB) § 40 ist die Geldstrafe geregelt. Es gibt keine pauschalen Geldstrafen in deutschen Strafverfahren. Wenn teilweise (z.B. in den Medien) gesagt wird, für eine Beleidigung gibt es 500,00 EURO oder für eine Körperverletzung gibt es eine Geldstrafe von 1.000 EURO, so entspricht dies nicht der Praxis und schon gar nicht den gesetzlichen Anforderungen. Geldstrafen werden in Tagessätzen und Tagessatzhöhen verhängt. Mindestens werden 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze für eine Straftat verhängt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld des Täters. Begeht jemand z.B. eine fahrlässige Körperverletzung und sind die Verletzungsfolgen unerheblich, so wird in der Regel eine Geldstrafe von etwa 20 Tagessätzen verhängt. Sie gelten bis zu 90 Tagessätzen als nicht vorbestraft, d.h. in Ihrem Führungszeugnis steht "keine Eintragung". Eine Ausnahme für die Eintragung besteht dann, wenn gegen Sie bereits mehrere Geldstrafen verhängt wurden. Dann werden auch Geldstrafen unter 90 Tagessätzen im Führungszeugnis veröffentlicht. Nach 3 Jahren wird eine solche Eintragung wieder gelöscht.

Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Einkommens des Angeklagten/der Angeklagten. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Dabei geht das Gericht vom Nettoeinkommen aus. Das Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt. Das Ergebnis bestimmt die Tagessatzhöhe.

Grundsätzlich entspricht also ein Tagessatz der Höhe, des vom Täter erzielten Nettoeinkommens an einem Tag. Bei einem Einkommen von 900,00 EURO entspräche dies einen Tagessatz von 30,00 EURO (900 : 30). Nach dem Gesetz beträgt die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1,00 EURO und höchstens 30.000,00 EURO.

Zum Nettoeinkommen im strafrechtlichen Sinne gehören alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Gewerbebetrieben, Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsbezügen usw.. Etwaige Schulden bleiben außer Betracht. Abgezogen werden z.B. Unterhaltszahlungen.

Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen. Dann schätzt das Gericht Ihr Einkommen. Sprechen Sie also mit Ihrem Anwalt ab, ob Sie hierzu Angaben machen oder nicht. Häufig ist die Höhe der Geldstrafe nach einer Schätzung erheblich niedriger, als unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp, Berlin

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