Das Gericht kann jederzeit in das Strafbefehlsverfahren übergehen und einen Strafbefehl erlassen. Auch in der Hauptverhandlung ist das möglich. In der Regel geschieht dies nur nach Rücksprache mit dem Strafverteidiger, da innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden kann.
Der Vorteil für den Mandanten ist, dass er verurteilt wird, ohne dass er sich einem Gericht und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss (Öffentlichkeit, Presse u.a.). Der Strafbefehl wird per Post zugestellt.
Innerhalb von 2 Wochen kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Wurde der Strafbefehl bei der Post niedergelegt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) ist der Tag der Niederlegung für die Berechnung der 2-Wochenfrist maßgeblich. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl nach 2 Wochen rechtskräftig.
Wird umfassend Einspruch eingelegt, gibt es eine Hauptverhandlung. Dabei sind 2 Punkte für den Angeklagten zu beachten:
- Das Gericht kann eine höhere Strafe verhängen, als die verhängte Strafe im Strafbefehl.
- Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zum Aufruf der Sache am Hauptverhandlungstag ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Nach Aufruf der Sache, kann der Einspruch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.
Beide Punkte sind sehr genau abzuwägen.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp, Berlin