Das Strafgericht kann nicht ohne weiteres eine Hauptverhandlung nach belieben unterbrechen. Die Strafprozessordnung regelt, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungstagen liegen darf.
Unterbrechung eines Strafprozesses:
Ein einheitlicher Strafprozess darf maximal 3 Wochen unterbrochen werden. Ist ein Block von 10 Verhandlungstagen absolviert, hat das Gericht die Möglichkeit zu weiteren Unterbrechungen von jeweils bis zu einem Monat. Erkrankt ein Richter oder Schöffe in einem laufenden Prozess, kann bis zu 6 Wochen auf dessen Gesundung zugewartet werden, ohne dass das Verfahren ausgesetzt werden muss. Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte erkrankt.
Aussetzung eines Strafprozesses:
Von der Unterbrechung der Hauptverhandlung (bei der an den jeweiligen Verhandlungstagen der Prozess fortgesetzt wird) unterscheidet sich die Aussetzung. Wird ein laufender Strafprozess länger als oben beschrieben (also 3, 4 oder 6 Wochen unterbrochen), so wird das Verfahren ausgesetzt. Das heißt, der Prozess wird neu begonnen. Alles, was bis dahin verhandelt worden ist (Zeugenvernehmungen usw.), muss wiederholt werden. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Samstag, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Ziorowski Berlin