Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren.

In der Regel erhalten Sie - wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde - Post von der Polizei, die Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (rechtliches Gehör). Ohne zuvor mit einem Anwalt Ihres Vertrauens gesprochen zu haben, sollten Sie nie zur Polizei gehen und ohne genaue Kenntnis der Akten und des gegen Sie erhobenen Vorwurfs eine Stellungnahme abgeben!!!

Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, heißt derjenige, gegen den sich die Ermittlungen richten, Beschuldigter. Sie haben bestimmte Rechte: so können Sie gänzlich zum Tatvorwurf schweigen, Sie können Beweismittel benennen u.v.m.. In der Praxis wird die Ermittlungsarbeit von der Polizei geleistet. Diese führt in der Regel auch die Vernehmungen durch. Nach Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei, übersendet diese die Akten in der Regel mit einem Schlussbericht an die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft gewährt dann dem Anwalt/der Anwältin Akteneinsicht. Der Staatsanwalt / die Staatsanwältin trifft dann eine Entscheidung:

  • das Verfahren wird mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 Strafprozessordnung - StPO -),
  • das Verfahren wird ohne Auflage wegen Geringfügigkeit eingestellt (§ 153 StPO),
  • das Verfahren wird wegen geringer Schuld - gegen Zahlung einer Geldbuße - eingestellt (§ 153a StPO),
  • es wird ein Strafbefehl (Urteil ohne Gerichtsverhandlung, mit der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels)beantragt,
  • es wird eine Anklage gefertigt (mit folgender Gerichtsverhandlung).

Nachdem von der Staatsanwaltschaft eine der zuvor beschriebenen Entscheidungen gefällt wurde, wird die Akte an das Amts- oder Landgericht geschickt.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Ziorowski in Berlin

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