Vergleichsweise geringfügige Sanktionen können durch einen Strafbefehl erledigt werden. Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung. In dem Strafbefehl steht der Tatvorwurf und die vom Gericht verhängte Strafe. Das Gericht erlässt einen Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage.
Der Vorteil für den Beschuldigten ist, dass er verurteilt wird, ohne dass er sich einem Gericht und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss (Öffentlichkeit, Presse u.a.). Der Strafbefehl wird per Post zugestellt.
Innerhalb von 2 Wochen kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Wurde der Strafbefehl bei der Post niedergelegt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) ist der Tag der Niederlegung für die Berechnung der 2-Wochenfrist maßgeblich. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl nach 2 Wochen rechtskräftig.
Wird umfassend Einspruch eingelegt, gibt es demnächst eine Hauptverhandlung. Dabei sind 2 Punkte für den Angeklagten zu beachten:
- Das Gericht kann eine höhere Strafe verhängen, als die verhängte Strafe im Strafbefehl.
- Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zum Aufruf der Sache am Hauptverhandlungstag ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Nach Aufruf der Sache, kann der Einspruch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.
Beide Punkte sind sehr genau abzuwägen.Sie müssen von Ihrem Anwalt genauestens zu diesen Punkten belehrt werden.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Ziorowski Berlin