Auch in einem sehr frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens kann eine Verständigung stattfinden. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, das Verfahren einstellen, z.B. gegen Zahlung einer Geldbuße. Oder es wird vereinbart, dass sich der Beschuldigte keiner Gerichtsverhandlung stellen muss, sondern ein Strafbefehl erlassen wird (schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung). Seit 2009 ist die Absprache in der Hauptverhandlung gesetzlich geregelt.
Die Absprache ist seit 2009 gesetzlich geregelt. § 257 c Strafprozessordnung / Deal - Absprache im Strafprozess
- Gericht kann sich mit Verfahrensbeteiligten verständigen über Fortgang und Ergebnis des Verfahrens;
- nur hinsichtlich Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten;
- Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte und kann Ober- und Untergrenze festsetzen; Stellungnahme der Verfahrensbeteiligung; sobald Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt Deal zustande;
- Bindung des Gerichts entfällt, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände übersehen wurden oder sich geändert haben und in Aussicht gestellter Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist; Geständnis darf dann nicht verwertet werden! Abweichung muss unverzüglich bekannt gegeben werden;
- Angeklagter ist über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts und von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp Berlin